Fachanwaltskanzlei Brill
Ihr erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Hannover, Berlin und Hamburg
Ihr erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Hannover, Berlin und Hamburg
Als zugelassener Rechtsanwalt bin ich an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen tätig. Des Weiteren wurde mir die Fachanwaltsbezeichnung für das Strafrecht verliehen.
Wichtig für Sie ist vor allem der Umstand, dass weder ein Anwalt bzw. Rechtsanwalt für das Strafrecht noch ein Strafverteidiger automatisch ein Fachanwalt für Strafrecht ist. Ich bin Rechtsanwalt und darf auch die geschützte Berufsbezeichnung Fachanwalt für Strafrecht führen.
Ein Fachanwalt für Strafrecht ist ein Rechtsanwalt, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Strafrechts von der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Titel „Fachanwalt für Strafrecht“ verliehen bekommen hat.
Im Januar 2023 waren insgesamt 165.186 Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen. Davon dürfen sich lediglich 3.936 Rechtsanwälte als Fachanwalt für Strafrecht bezeichnen.
(Quelle: BRAK)
Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen nämlich besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachgewiesen werden (§ 2 Nr. 1 Fachanwaltsordnung). Hierbei wird klargestellt, dass diese Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Fachgebiet „erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird“ (§ 2 Nr. 2 Fachanwaltsordnung).
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Nach § 13 Nr. 1 bis 3 Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse in den folgenden Bereichen erforderlich und sogar nachzuweisen:
Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften
(Nr. 1),
materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
(Nr. 2),
Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht
(Nr. 3)
Hinsichtlich des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen müssen für das Strafrecht nach § 5 f) Fachanwaltsordnung mindestens 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sein.
Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt danach über fundierte Kenntnisse im Straf- und Verfahrensrecht, welche sich aus mehreren Gesetzbüchern zusammensetzen. Der Titel des Fachanwalts für Strafrecht weist somit eine besondere theoretische und praktische Qualifikation nach.
Neben diversen zu absolvierenden Leistungskontrollen muss der Fachanwalt für Strafrecht auch die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung verfolgen und sich laufend fortbilden. Gemäß § 15 Abs. 1 Fachanwaltsordnung muss der Fachanwalt für Strafrecht kalenderjährlich wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Auch dies muss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Unterbleibt ein solcher Nachweis, wird dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht untersagt.
Insgesamt ist der Fachanwalt für Strafrecht in der guten Position, einen Mandanten während eines Strafverfahrens qualifiziert zu unterstützen. Der Mandant hat die Gewissheit, dass bei einem Fachanwalt für Strafrecht eine nachweisbare und umfangreiche Qualifikation im Zusammenhang mit der Strafverteidigung gegeben ist. Die Herstellung der Waffengleichheit ist dadurch auch in schwierigen und umfangreichen Strafverfahren gewährleistet. Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren sollte daher einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill berät und verteidigt Sie zu allen strafrechtlichen Themen und Bezügen.
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