Dopingstrafrecht

Dopingstrafrecht

Erfolgreiche Strafverteidigung im Doping-Strafrecht

Ihr erfahrener Doping-Strafverteidiger in Hannover, Berlin und Hamburg. Gleichzeitig wird die bundesweite Strafverteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) angeboten.

Sie haben eine Vorladung wegen des Verstoßes gegen das AntiDopG erhalten?

Die Fachanwaltskanzlei Brill verteidigt Sie schnell und unkompliziert bundesweit im Bereich des Dopingstrafrechts. Dank langjähriger Erfahrung in diesem Spezialgebiet des Strafrechts konnten bereits hunderte Mandanten erfolgreich gegen den strafrechtlichen Vorwurf des Verstoßes gegen das AntiDopG verteidigt werden.

Nach § 1 AntiDopG besteht der Zweck des AntiDopG darin, zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Ziel ist die Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen darüber hinaus die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern.

Ob es um den Besitz, Handel oder die Verabreichung von Dopingmitteln geht – Mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill haben Sie beim Dopingvorwurf einen echten Experten an Ihrer Seite. Die Begriffe „ULab-Ware“ und „Kur“ sind für die Kanzlei als spezialisierte Dopingverteidiger in Hannover, Berlin und Hamburg nicht unbekannt.

Im Rahmen eines unkomplizierten Erstgesprächs kann nach Einsicht in die Ermittlungsakte eine realistische Prognose abgegeben und die erfolgreiche Verteidigung gewährleistet werden. Viele Rechtsanwälte, die sich nicht auf das Dopingstrafrecht spezialisiert haben, geben beim Verstoß gegen das AntiDopG vorschnell den Rat, ein Geständnis abzulegen. Bitte machen Sie diesen Fehler nicht, sondern holen Sie sich im Zweifel lieber eine Zweitmeinung ein.

Sehr häufig kann nämlich im Bereich des Anti-Doping-Gesetzes eine Beendigung des Strafverfahrens aufgrund fehlender Beweise bereits im Ermittlungsverfahren erreicht werden.

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Freizeit- und Hobbysportler im Visier der Ermittler

Obwohl das Anti-Doping Gesetz mehrere Straftatbestände im Zusammenhang mit Dopinghandlungen erfasst, entfallen die meisten Strafverfahren auf das Verbot, Dopingmittel zu erwerben oder zu besitzen. Dies betrifft vor allem Freizeitsportler bzw. Hobbysportler, wobei der überwiegende Teil dem Bodybuilding und Fitness-Sport zugerechnet werden kann.

Die Strafbarkeit von Freizeitsportlern ergibt sich meist aufgrund der erfassten Besitzstrafbarkeit. Nach § 2 Abs. 3 AntiDopG ist es verboten, „ein Dopingmittel, (…), in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.“ Die vom AntiDopG erfassten Wirkstoffe ergeben sich aus Anlage I zum Anti-Doping-Gesetz. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Die nicht geringe Menge ergibt sich wiederum aus der Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln (Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV). In dieser Liste sind die jeweiligen Grenzmengen für anabole Stoffe, Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika und Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren aufgeführt. Die jeweilige Menge des Wirkstoffs ist somit entscheidend. Da die jeweilige Grenzmenge vor allem bei „ULab-Ware“ schnell überschritten zu sein scheint, geraten sehr häufig Freizeitsportler in das Visier der Ermittlungsbehörden. Damit müssen Sie auch nicht zwingend ein Spitzensportler sein, um sich nach dem AntiDopG strafbar zu machen.

Der Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge ist selbst dann strafbar, wenn der Stoff nur für das Eigendoping gedacht ist. Damit will der Gesetzgeber schon die abstrakte Gefahr verringern, dass Dopingmittel weitergegeben werden.

Strategie beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz

Die Fachanwaltskanzlei Brill ist auf das Anti-Doping-Gesetz und Doping-Strafverfahren spezialisiert. Für die Beratung und Verteidigung bei Doping-Anschuldigungen ist die Hinzuziehung eines erfahrenen Strafverteidigers unerlässlich. Hierbei ist die Hinzuziehung bereits früh im Ermittlungsverfahren ratsam.

Wichtig ist:
Solange noch keine Rücksprache mit einem Strafverteidiger stattgefunden hat, sollte keine Aussage gemacht werden. Nehmen Sie daher unbedingt Kontakt auf.